Rechtsprechung
BVerwG, 06.10.1988 - 1 WB 149.88 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Vertretung eines Soldaten vor dem Bundesverwaltungsgericht nur durch Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG)
Verfahrensgang
- BVerwG, 06.10.1988 - 1 WB 149.88
- BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 149.88
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- BVerwG, 26.09.1972 - I WB 42.72
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 06.10.1988 - 1 WB 149.88
Der Senat hat in den den Beteiligten bekannten, in BVerwGE 46, 29 [BVerwG 26.09.1972 - I WB 42/72] und 53, 90 veröffentlichten Beschlüssen vom 26. September 1972 - 1 WB 42/72 - und vom 4. November 1975 - 1 WB 40/75 - in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung (WDO) über die Verteidigung entschieden, daß sich der Soldat vor dem Senat - außer durch Rechtsanwälte - nur durch Personen vertreten lassen kann, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) haben oder die Voraussetzung des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen.In dem dortigen Verfahren hatte der Senat über die Zulassung eines Vertreters im Verfahren über die weitere Beschwerde vor einem militärischen Vorgesetzten zu entscheiden und nur insoweit - auch unter Hinweis auf seinen Beschluß vom 26. September 1972 (BVerwGE 46, 29 [BVerwG 26.09.1972 - I WB 42/72]) - die Zulässigkeit der Vertretung in entsprechender Anwendung des § 84 Abs. 2 Satz 1 WDO festgestellt.
Auch der Hinweis, daß der im Verfahren 1 WB 42/72 (BVerwGE 46, 29 [BVerwG 26.09.1972 - I WB 42/72]) zugelassene Vertreter Offizier der Reserve der Bundeswehr war, gibt für den vorliegenden Fall nichts her; denn dessen Zulassung erfolgte auf Grund der gegebenen Befähigung zum Richteramt nach dem DRiG.
- BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 149.88
Antrag auf Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst …
Auszug aus BVerwG, 06.10.1988 - 1 WB 149.88
... G. ist nicht befugt, den Antragsteller in den vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - anhängigen Wehrbeschwerdeverfahren, Az.: 1 WB 149/88, 1 WB 150/88 und 1 WB 151/88, zu vertreten.Mit den anhängigen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen Entscheidungen der Stammdienststelle der Luftwaffe (Verfahren 1 WB 149/88, 1 WB 150/88) und des Amtschefs des Sanitätsamtes der Bundeswehr (Verfahren 1 WB 151/88).
- BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 151.88
Antrag eines Soldaten auf Einleitung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens …
Auszug aus BVerwG, 06.10.1988 - 1 WB 149.88
... G. ist nicht befugt, den Antragsteller in den vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - anhängigen Wehrbeschwerdeverfahren, Az.: 1 WB 149/88, 1 WB 150/88 und 1 WB 151/88, zu vertreten.Mit den anhängigen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen Entscheidungen der Stammdienststelle der Luftwaffe (Verfahren 1 WB 149/88, 1 WB 150/88) und des Amtschefs des Sanitätsamtes der Bundeswehr (Verfahren 1 WB 151/88).
- BVerwG, 27.08.1987 - 1 WB 34.87
Rechtslehrer - Deutsche Hochschule - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten - …
Auszug aus BVerwG, 06.10.1988 - 1 WB 149.88
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten (vgl. auch BVerwG Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - 1 WB 92/84 - und vom 27. August 1987 - 1 WB 34/87). - BVerwG, 13.02.1985 - 1 WB 92.84
Voraussetzungen für einen Wechsel des Studiengangs an die Hochschule der …
Auszug aus BVerwG, 06.10.1988 - 1 WB 149.88
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten (vgl. auch BVerwG Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - 1 WB 92/84 - und vom 27. August 1987 - 1 WB 34/87). - BVerwG, 04.11.1975 - 1 WB 40.75
Auszug aus BVerwG, 06.10.1988 - 1 WB 149.88
Der Senat hat in den den Beteiligten bekannten, in BVerwGE 46, 29 [BVerwG 26.09.1972 - I WB 42/72] und 53, 90 veröffentlichten Beschlüssen vom 26. September 1972 - 1 WB 42/72 - und vom 4. November 1975 - 1 WB 40/75 - in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung (WDO) über die Verteidigung entschieden, daß sich der Soldat vor dem Senat - außer durch Rechtsanwälte - nur durch Personen vertreten lassen kann, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) haben oder die Voraussetzung des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen.